Lehrgang

Lehrgang und Kosten

Der Lehrgang geht über 2 Wochenenden und ca. 36 Stunden (Pflichtstunden 30)
1. Wochenende

Freitag 13:00 Uhr - 18:30 Uhr
Samstag u. Sonntag 9:00 - 18:00 Uhr

2. Wochenende

Samstag u. Sonntag 9:00 - 18:00 Uhr

jeweils mit Mittagessen außer Lehrgang außer Lehrgang Kleinsteinach.

Außerdem fallen noch Kosten an für:

4 x Mittagsmenü, Lehrbuch, 1 Schreibmappe, Kleinteile für Gerätekunde, 1 praktischen Angeltag am Wasse ( nach Vereinbarung) Schonmass- und Schonzeitentabelle. Diese Sachen sind alle wichtig zum besseren Verständnis und zur ricgtigen Beantwortung der Prüfungsfragen.

Damit sind die Gesamtkosten für Jugentliche bis 14 Jahren: 195,--
Für Männer: € 295,--

Fischerprüfung in Bayern

Die Staatliche Fischerprüfung in Bayern gibt es seit dem 01.01.1971.Bayern war das erste Bundesland mit staatlicher Prüfung. Alle restlichen Bundesländer, einschließlich der neuen haben, im wesentlichen, diese Prüfung übernommen.

Online – Prüfung

Seit 2014 kann die Fischerprüfung nur noch Online gemacht werden. Dazu ist es erforderlich, das Sie sich zur Prüfung in speziel eingerichteten Räumen, die mit einer größeren Anzahl von Computern ausgerüstet sind, zu einen von Ihnen ausgesuchten Termin einfinden. Innerhalb 1 Stunde müssen Sie 60 Fragen aus den verschiedenen Sachgebieten richtig beantworten. Die Fragen sind mit 3 Antworten versehen, nur eine davon ist richtig. Sie müssen mindestens 45 Fragen richtig beantworten. Wenn mehr als die Hälfte der Antworten in einem Sachgebiet falsch sind, können Sie schon mit 7 Fehlern durchfallen. Sofort nach Beendigung Ihrer Prüfung sagt Ihnen der Computer, ob Sie bestanden haben.

Fischereischein

Nach wenigen Tagen erhält der Teilnehmer schriftliche Nachricht über den für ihn hoffentlich positive Ausgang. Mit der zugesandten Prüfungsurkunde geht er in seiner Gemeinde zum entsprechenden Amt und beantragt einen Fischereischein. Es wird mindestens 1 Passbild, manchmal auch 2 benötigt. Trotz absolviertem Pflichtlehrgang und bestandener Fischerprüfung kann die Erteilung des Fischereischeins von der Gemeinde verweigert werden, wenn

Fakten vorliegen, die erkennen lassen, dass der Antragsteller zur ordnungsgemäßen Ausübung der Angelfischerei nicht geeignet erscheint. Dies ist der Fall, wenn z. B. Ordnungswidrigkeiten und / oder Straftaten im Bereich Fischwilderei, Tierschutz, Naturschutz usw., vorliegen.

Kosten

Die Kosten für den Fischereischein sind abhängig vom Eintrittsalter des Antragstellers und unterteilen sich in Fischerei – Abgabe und Verwaltungs-
kosten. Grundsätzlich wird der Fischereischein auf Lebenszeit ausgestellt ( nur einmalige Kosten). Aber auch eine Gültigkeit von 5 Jahren ist möglich, dieser kostet 40,-€ + 35,-€ Ausstellungsgebühr.

Eintrittsalter

14 Jahre - 22 Jahre: 300 Euro                             43 Jahre - 47 Jahre: 160 Euro

23 Jahre - 27 Jahre: 288 Euro                             48 Jahre - 52 Jahre: 128 Euro

28 Jahre - 32 Jahre: 256 Euro                              53 Jahre - 57 Jahre: 96 Euro

33 Jahre - 37 Jahre: 224 Euro                              58 Jahre - 62 Jahre: 64 Euro

38 Jahre - 42 Jahre: 192 Euro                              63 Jahre - 67 Jahre: 32 Euro

+ 35 Euro Ausstellungsgebühr

Ab 68 Jahre wird nur noch die Ausstellungs- bzw. Verwaltungsgebühr von 35 Euro bezahlt.

Fischerei – Ausübung von Kindern 6 – 10 Jahren

Um Kinder frühzeitig an die Angelfischerei heranzuführen, ist es in Bayern erlaubt, dass 6 -10 jährige unter bestimmten Voraussetzungen das Angeln ausübenkönnen. Dies ist nur möglich unter Aufsicht. Ein Erziehungs-berechtigter oder eine andere, erwachsene Person, die weisungsbefugt ist, müssen die Kinder beaufsichtigen. Diese Personen müssen Fischereischein und Fischereierlaubnisschein besitzen. Es können insgesamt nur die gesetzlich zugelassenen 2 Ruten benutzt werden. Die Angaben auf dem Erlaubnisschein sind zu beachten(Anzahl der Ruten usw.). Das Kind kann, mit Hilfe und Unterweisung des Erwachsenen, alle Tätigkeiten beim Angeln ausführen, außer abködern und töten des Fisches. Merke: auchwenn das Kind die Angel in der Hand hat ist der Fischerei – Ausübende der begleitende Erwachsene und für eventuell entstandene Probleme, voll haftbar.

Fischerei – Ausübung durch Jugendliche v. 10 – 18 Lebensjahr

Auch hier ist eine autorisierte Begleitperson (wie oben) erforderlich. Anders ist aber, dass beide Personen mit eigenen Geräten fischen. Und dass der Jugendliche einen Jugendfischereischein, den er an den bekannten Stellen ohne Lehrgang und Prüfung erhält, mit sich führen muss. Ebenfalls muss er einen Erlaubnisschein lösen. Die Kosten für den Jugendfischereischein belaufen sich für die max. 8 Jahre auf insgesamt 15 Euro.

Er / sie kann auch ab 12 Jahren den Lehrgang besuchen und die Prüfung ablegen, bekommt aber erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres seinen Erwachsenen –Fischereischein, der ihn dann von der Begleitperson befreit. Mit erreichen des14. Lebensjahres ist der Jugendliche strafmündig und selbst für sein handeln verantwortlich. Nach bestandener Prüfung kann der Jugendliche selbst entscheiden, ob er weiter mit seinem Jugendfischereischein und mit Begleitung fischt, oder ob er den Erwachsenen – Schein, zwar dann ohne Begleitung, aber mit den hohen Kosten (335,-€], benutzen will. Auf keinen Fall kann der Jugendfischereischein über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus benutzt werden.

Fischerei – Schein für behinderte Personen

Behinderte Personen, mit körperlichen und/oder seelischen Behinderungen können ohne Lehrgang und Prüfung einen Fischereischein erhalten. Erforderlich ist ein fachärztliches Attest, das bescheinigt, dass der Antragsteller keinem Unterricht folgen kann. Ein Schwer – Behinderten – Ausweis mit mind. 75% wird meist verlangt. Die Fischerei – Ausübung kann nur mit einer befugten Aufsichtsperson durchgeführt werden.

Die Aufsichtsperson für Kinder, Jugendliche und Behinderte müssen „in einer Weise gegenwärtig sein, dass sie jederzeit anweisend und/oder handelnd eingreifen können“

Erlaubnisschein

Nur mit dem Fischereischein alleine kann man noch nicht angeln gehen. Dazu benötigt man einen sogenannten „Erlaubnisschein“. Das heißt, der Fischerei – Berechtigte des Gewässers, das man befischen möchte, muss uns eine schriftliche Erlaubnis erteilen. Der Erlaubnisschein kann für 1 Tag, 1 Woche;

1 Monat, 1 Jahr bis zu 3 Jahren ausgestellt werden. Er muss von der Kreisverwaltungsbehörde mit einem Stempel versehen sein (nicht bei Jugend-Erlaubnisschein). Man muss also bei der Fischereiausübung 2 Papiere bei sich haben.

Ausnahmen

Wenn man selbst Eigentümer oder Pächter des Gewässers ist, ist natürlich kein Erlaubnisschein notwendig. Ebenfalls benötigen bis zu 3 Personen in unmittelbarer und ständiger Begleitung des Fischereiberechtigten keinen Erlaubnisschein.

Auch können bis zu 3 Vorstandsmitglieder eines Vereins, die im Pachtvertrag namentlich festgehalten sind, ohne schriftlichen Erlaubnisschein die Angel-fischerei ausüben. Einen gültigen Fischereischein muss aber jeder, ohne Ausnahme beim Angeln mit sich führen.

Gesetzeskunde

In den letzten 10 Jahren ist das Bayerische Fischereigesetz den gewachsenen Anforderungen angepasst worden. Es gab notwendige Änderungen vor allen im Bereich Tier- und Naturschutz. Verlangt wird mehr Sachkenntnis und Engagement im Umgang mit unseren Gewässern. Der Gesetzgeber hat das frühere Hegerecht des Fischerei – Berechtigten in eine Hegepflicht umgewandelt. Ziel der Hege ist die Erhaltung und Förderung eines der Größe, Beschaffenheit und Ertragsfähigkeit des Gewässers angepassten, artenreichen und gesunden Fischbestandes, sowie die Pflege und Sicherung standort-gerechter Lebensgemeinschaften. Eingefordert wird auch die gute, fachliche Praxis und die Nachhaltigkeit, vor allen bei Besatzmaßnahmen. Hier ist der Besatz mit fangreifen Fischen sehr fragwürdig. Mehr als die Hälfte der Bundesländer hat das bereits per Gesetz verboten. Auch die Forderung, keine Fische in Gewässer zu setzen, in denen sie sich nicht fortpflanzen können oder ihre Laichwanderungen nicht durchführen können, sind absolut nachvollziehbare Leitgedanken. Erschreckend ist auch die Tatsache, dass auf Grund zerstörter oder nicht mehr vorhandener Kiesbänke in den Flüssen 90% unserer bayrischen Kieslaicher vom Aussterben bedroht sind. Der Landes-fischereiverband Bayern kämpft an allen Fronten für die Durchgängigkeit bei den großen, europäischen Flüssen und gegen das wachsende Aufkommen eines der größten Fischfeinde, dem Kormoran.